1. Bedarf die Entscheidung über einen Erbscheinsantrag gem. § 352e Abs. 1 S. 4 FamFG keiner Bekanntgabe, beginnt die Frist des § 79 Abs. 2 S. 2 GNotKG regemäßig mit dem Erlass des beantragten Erbscheins.
  2. Im Fall einer eklatant fehlerhaften, aber rechtskräftigen Festsetzung des Geschäftswerts für das Erbscheinsverfahren ist eine anteilige Nichterhebung von Gerichtskosten nach § 21 GNotKG zu prüfen.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 29.10.2019 – 21 W 82/19

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