1. Wird der am BGH nicht zugelassene Anwalt der Vorinstanz im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem BGH tätig, so handelt es sich um eine Einzeltätigkeit, die nach Nr. 3403 VV mit einer 0,8-Verfahrensgebühr zu vergüten ist.
  2. Diese Gebühr ist auch erstattungsfähig, wenn die Tätigkeit des vorinstanzlichen Anwalts sinnvoll war.

OLG München, Beschl. v. 25.8.2009–11 W 2045/09

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