Da der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer isolierten einstweiligen Anordnung vom 12.11.2009 zeitlich nach dem 1.9.2009 beim AG Dorsten erhoben worden ist, richtet sich das Beschwerdeverfahren gem. Art. 111 I FGG-RG nach neuem Recht.

1. Das Rechtsmittel der Antragstellerin vom 7.1.2010 ist als sofortige Beschwerde nach den §§ 231 Abs. 1 Nr. 1, 112 Nr. 1, 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO nicht statthaft.

Denn der Beschwerderechtszug im Verfahren auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe kann zur Vermeidung widerstreitender Entscheidungen nicht weiter führen als der Hauptsacherechtszug, wenn die Verfahrenskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten in der Sache abgelehnt worden ist.

a) Unter der Geltung alten Rechts ist dieser Grundsatz durch die höchstrichterliche Rspr. ausdrücklich auf Verfahren betreffend den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach den §§ 620, 644 ZPO a.F. erstreckt worden (vgl. BGH, Beschl. v. 23.2.2005 – XII ZB 01/03, FamRZ 2005, 790). Mangels einer Änderung des § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zum 1.9.2009 ist davon auszugehen, dass diese Rspr. auch nach neuem Recht fortwirkt (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 127 Rn 47; Horndasch/Viefhues/Götsche, FamFG, § 76 Rn 203).

b) In der Hauptsache sind Entscheidungen des FamG über Anträge nach den §§ 231 Abs. 1 Nr. 1, 112 Nr. 1, 113 Abs. 1 S. 1, 49 ff. FamFG auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend Kindesunterhalt gem. § 57 S. 1 FamFG nicht anfechtbar. Entsprechend ist auch der Rechtsweg gegen eine ablehnende Verfahrenskostenhilfeentscheidung im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens zumindest dann nicht eröffnet, wenn die Versagung der Verfahrenskostenhilfe auf mangelnden Erfolgsaussichten im Sinne von § 114 S. 1 ZPO beruht.

c) Die Antragstellerin hat lediglich die Möglichkeit einer Gegenvorstellung (vgl. den Rechtsgedanken aus § 321a ZPO).

Daneben kann sie – in Verbindung mit dem Vortrag neuer Tatsachen – einen erneuten Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe stellen (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 28. Aufl., § 117 Rn 6). Das FamG wird über diesen Antrag zu entscheiden haben, wenn hierfür ein Rechtsschutzbedürfnis besteht (vgl. BGH, Beschl. v. 16.12.2008 – VIII ZB 78/06, FamRZ 2009, 496; BGH, Beschl. v. 3.3.2004 – IV ZB 43/03, FamRZ 2004, 940).

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