Ein bestimmtes Format für die elektronische Rechnung ist nicht vorgeschrieben. Es muss daher damit gerechnet werden, dass verschiedene zulässige Formate im Rahmen des Rechnungsempfangs in der Kanzlei eingehen. Bisher gängig sind die XRechnung und das ZUGFeRD-Format. Anwält:innen, die auch für öffentliche Auftraggeber tätig werden, konnten bereits Erfahrungen damit sammeln.

Während bei der XRechnung reine XML-Datensätze übermittelt werden, stellt das ZUGFeRD-Format eine hybride Form zur Verfügung, mit der sich die Dateien wie ein PDF lesen, ausdrucken und per E-Mail verschicken lassen und gleichzeitig die Rechnungsdaten in einem standardisierten XML-Format enthalten. Aber auch für XRechnungen existieren bereits Generatoren, mit welchen die Datensätze nicht nur automatisiert verarbeitet, sondern auch gelesen und gedruckt werden können.

Wird in der Kanzlei bereits jetzt Software zur Rechnungserstellung genutzt, ist davon auszugehen, dass im Laufe des Jahres entsprechende Updates durch die Anbieter zur Verfügung gestellt werden. Bereits heute bieten einige gängige Kanzleisoftware-Anbieter die Möglichkeit, den neuen Anforderungen entsprechende elektronische Rechnungen zu erstellen. Die Übrigen dürften da nachziehen. Und auch Buchhaltungsprogramme dürften – sofern nicht bereits vorhanden – entsprechende Funktionen zur Verfügung stellen.

Darüber hinaus gibt es auch einige Unternehmen, die unabhängig von Buchhaltungs- oder Kanzleiprogrammen Lösungen für die Erstellung und den Empfang elektronischer Rechnungen anbieten. Hier dürften in den nächsten Monaten noch einige Entwicklungen zu beobachten sein.

Die Anwaltschaft trifft dabei natürlich eine besondere Sorgfalt hinsichtlich der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht. Auch wenn davon bereits die Person des Auftraggebers umfasst ist, dürften sich hier hinsichtlich der Rechnungsdaten allerdings keine Änderungen ergeben. Denn bereits jetzt erfordert eine umsatzsteuerrechtlich ordnungsgemäße Rechnung nach § 14 UStG die Angabe des Leistungsempfängers und der Leistung. Bei der Inanspruchnahme von entsprechenden Dienstleistern gilt § 43e BRAO.

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