Für ein Verfahren über einen Antrag nach Art. 36 Abs. 7 S. 2 EuInsVO fällt eine Gebühr i.H.v. 3,0 an (Nr. 2360 GKG KV). Der Gegenstandswert bestimmt sich nach dem Mehrbetrag, den der Gläubiger bei der Verteilung anstrebt (§ 58 Abs. 4 GKG). Kostenschuldner ist der antragstellende Gläubiger, wenn der Antrag abgewiesen oder zurückgenommen wird (§ 23 Abs. 3 GKG); ansonsten trifft die Kostenhaftung den Verfahrensschuldner (§ 23 Abs. 7 GKG). Für das Verfahren über einstweilige Maßnahmen nach Art. 36 Abs. 9 EuInsVO wird eine Gebühr i.H.v. 1,0 erhoben (Nr. 2361 GKG KV). Für den Gegenstandswert ist der Betrag der Forderung des Gläubigers maßgebend (§ 58 Abs. 5 GKG). Kostenschuldner ist der antragstellende Gläubiger (§ 23 Abs. 4 GKG). Für das Verfahren über einen Antrag auf Eröffnung eines Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Art. 61 EuInsVO fällt eine Festgebühr i.H.v. 4.400,00 EUR an (Nr. 2362 GKG KV; Stand: 1.1.2021). Die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Kapitel V Abschn. 2 EuInsVO trägt der Schuldner, dessen Verwalter die Einleitung des Koordinationsverfahrens beantragt hat (§ 23 Abs. 5 GKG).

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