Ist der Anwalt vor dem 1.1.2021 in einem erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren als Pflichtverteidiger bestellt worden und verteidigt er den Angeklagten nach dem 31.12.2020 auch in einem Rechtsmittelverfahren, dann richtet sich nur die Vergütung der ersten Instanz nach altem Gebührenrecht. Für das Rechtsmittelverfahren gilt dagegen neues Gebührenrecht.

AG Korbach, Beschl. v. 6.1.2023 – 41 Ls-4750 Js 20444/19

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