Über den gebührenrechtlichen Einwand, es sei nur eine 0,8-Verfahrensgebühr entstanden, hat der Rechtspfleger in der Sache zu entscheiden. Dieser Einwand des Beklagten ist jedoch unbegründet. Rechtsanwalt A ist die geltend gemachte 1,3-Verfahrensgebühr dadurch entstanden, dass er mit dem Klageabweisungsantrag einen Schriftsatz mit Sachantrag bei Gericht eingereicht hat und er ferner den Verhandlungstermin wahrgenommen hat (s. Nr. 3101 Nr. 1 VV). Insoweit wird der Rechtspfleger den Einwand zurückweisen und die geltende gemachte 1,3-Verfahrensgebühr festsetzen, sofern nicht der nachfolgende außergebührenrechtliche Einwand zu berücksichtigen ist.

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