Die Beschlagnahme des Führerscheinformulars sei, so das AG, ist nicht anders zu bewerten. Auf bei dieser Maßnahme handele es sich nicht um eine Einziehung von Vermögenswerten und Gleichwertiges i.S.d. Nr. 4142 VV. Auch für die Beschlagnahme des Führerscheinformulars falle mangels gesetzlichen Gebührentatbestands keine Gebühr an. Nr. 4142 VV ist hier genauso wenig einschlägig wie beim Entzug der Fahrerlaubnis. Die Einziehung des Führerscheinformulars sei lediglich zwingende Folge des Entzugs der Fahrerlaubnis.

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