Der Zuschlag steht ggf. sowohl dem Wahlanwalt als auch dem gerichtlich beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalt, also i.d.R. dem Pflichtverteidiger, zu. Für den Rechtsanwalt, der nur mit Einzeltätigkeiten beauftragt worden ist, wird ein Zuschlag nicht gewährt (vgl. Nrn. 4300 ff. VV).

Die Vorbem. 4 Abs. 4 VV gilt für den Vertreter/Beistand des Nebenklägers "entsprechend". Daraus folgt, dass es in diesen Fällen nicht darauf ankommt, ob der Beschuldigte sich nicht auf freiem Fuß befindet, sondern darauf, ob der Nebenkläger in Haft ist.[3] Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß und entstehen dadurch für den Nebenklägervertreter Erschwernisse, so z.B. wenn die Hauptverhandlung wegen einer Erkrankung des Beschuldigten in der Justizvollzugsanstalt stattfinden muss, sind diese Erschwernisse ggf. bei der Terminsgebühr über § 14 RVG erhöhend zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für die in Vorbem. 4 Abs. 1 VV genannten anderen Verfahrensbeteiligten. Entscheidend ist also für das Entstehen des Zuschlags, dass sich der Mandant des Rechtsanwalts nicht auf freiem Fuß befindet.

[3] So die h.M. zum RVG wie OLG Düsseldorf RVGreport 2006, 389 = AGS 2006, 435 = JurBüro 2006, 534; OLG Hamm Rpfleger 2007, 502 = JurBüro 2007, 528; OLG Köln RVGreport 2010, 146 = AGS 2010, 72; LG Flensburg AGS 2008, 340; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 25. Aufl., 2021, VV Vorb. 4 Rn 45.

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