Vorbem. 3.2.1 VV bestimmt, dass Teil 3 Unterabschnitt 1 VV auch für die in der vorgenannten Vorbem. aufgeführten Verfahren anzuwenden ist. Die die Verfahren über Beschwerden betreffende Aufzählung wurde in Vorbem. 3.2.1 Nr. 2k VV durch die Regelung über Beschwerden nach dem Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) ergänzt. Diese Neuregelung wurde durch Art. 2 Abs. 7 Nr. 3 des Gesetzes zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (WRegGEG – BGBl I, 2739; geändert durch Artikel 11 G. v. 18.1.2021, BGBl I, 2) mit Wirkung zum 1.12.2021 eingeführt. In dieses Register werden Unternehmen eingetragen, zu denen Erkenntnisse über ihnen zuzurechnende Straftaten oder andere schwerwiegende Rechtsverstöße, die Gründe für einen Ausschluss für die Teilnahme an Vergabeverfahren darstellen, vorliegen.

Gem. § 11 WRegG ist gegen Entscheidungen gegen die Registerbehörde die Beschwerde zulässig. Für die Vertretung in diesen Beschwerdeverfahren fallen dem Verfahrensbevollmächtigten nach der geänderten Vorbem. 3.2.1 Nr. 2k VV Gebühren wie in einem zivilgerichtlichen Berufungsverfahren an. Es gelten somit die Gebührenvorschriften der Nrn. 3200 ff. VV.

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