Soweit die Beklagte erstinstanzlich eingewandt hat, nach § 34 Abs. 1 S. 2 RVG betrage der Höchstsatz für eine Beratungstätigkeit 250,00 EUR, so sei dies bereits deshalb unrichtig, weil es sich bei der Beklagten unzweifelhaft nicht um eine Verbraucherin nach § 13 BGB handele, was indes eine Voraussetzung für die "Deckelung" darstelle.

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