Zu berücksichtigen ist zunächst, dass die Kläger gegenüber ihrem Anwalt nicht als Gesamtschuldner haften. Vielmehr gilt § 7 Abs. 2 S. 1, 1. Hs. RVG, wonach jeder Auftraggeber seinem Anwalt nur die Gebühren schuldet, die entstanden wären, wenn er ihn alleine beauftragt hätte.

Darüber hinaus ist hier im Rahmen der Kostenerstattung zu berücksichtigen, dass ein jeder der drei Kläger nur den Anteil erstattet verlangen kann, der auf ihn entfällt. Da hier keine weiteren Angaben gemacht worden sind, ist davon auszugehen, dass die drei Kläger ihrem Anwalt die Gebühren nach Kopfteilen schulden, bzw. gezahlt haben. Daher war hier im Rahmen der Kostenerstattung eine Betrachtung nach Kopfteilen vorzunehmen. Als Zwischenergebnis ist damit festzuhalten, dass ein jeder der drei Kläger ein Drittel der entstandenen Anwaltskosten zur Erstattung und Festsetzung anmelden kann.

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