- Der Vorschuss gem. § 47 RVG ist nach der bisherigen Tätigkeit des Rechtsanwalts oder der Rechtsanwältin zu bemessen. Es sind keine pauschalen Abschläge deswegen vorzunehmen, weil es sich zunächst um einen Vorschuss handelt.
- Bei Entscheidung gem. § 55 RVG, bei denen nicht auf die Billigkeitskontrolle nach § 14 Abs. 1 S. 4 RVG zurückzugreifen ist, ist in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 3 S. 1 BGB eine Billigkeitskontrolle durchzuführen.
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