1. Der Vorschuss gem. § 47 RVG ist nach der bisherigen Tätigkeit des Rechtsanwalts oder der Rechtsanwältin zu bemessen. Es sind keine pauschalen Abschläge deswegen vorzunehmen, weil es sich zunächst um einen Vorschuss handelt.
  2. Bei Entscheidung gem. § 55 RVG, bei denen nicht auf die Billigkeitskontrolle nach § 14 Abs. 1 S. 4 RVG zurückzugreifen ist, ist in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 3 S. 1 BGB eine Billigkeitskontrolle durchzuführen.

SG Hamburg, Beschl. v. 12.11.2018 – S 22 SF 394/17 E

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