Das antragstellende Land macht gegen den Antragsgegner aus übergegangenem Recht gem. § 7 Abs. 1 Unterhaltsvorschussgesetz im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger Ansprüche auf Kindesunterhalt für die beiden Kinder des Antragsgegners geltend. Der Antragsgegner hat, anwaltlich vertreten, Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt erhoben und Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten beantragt. Das FamG hat dem Antragsgegner Verfahrenskostenhilfe bewilligt, den Antrag auf Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners jedoch abgelehnt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners, die Erfolg hatte.

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