Die gem. § 66 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.

Im Ausgangspunkt zutreffend wurden die schon vor der Verbindung angefallenen Gerichtsgebühren aus den einzelnen Streitwerten der drei Gerichtsverfahren 1 O 64/06, 1 O 38/07 und 1 O 368/06 berechnet. Der Senat schließt sich insoweit der Begründung der angegriffenen Entscheidung in vollem Umfang an.

Für das Verfahren 1 O 64/06 bleibt es aus den zutreffenden Gründen dieser Entscheidung auch bei drei Gebühren aus dem Streitwert dieses Verfahrens vor der Verbindung.

Im Übrigen steht das in diesem Verfahren vor der Verbindung ergangene Teilurteil, mit dem sich das Gericht im Rahmen des durch Verbindung entstandenen Verfahrens nicht mehr befassen musste, einer Ermäßigung gem. Nr. 1211 Nr. 3 GKG-KostVerz. nicht entgegen. Vom Zweck des Gesetzes her erscheint insoweit eine einschränkende Auslegung geboten, weil die Beklagten andernfalls bei sonst gleichen Umständen bei Prozessverbindung mehr Gebühren zahlen müssten als ohne diese Verbindung, ohne dass hierfür ein Grund ersichtlich wäre (vgl. auch OLG München NJW-RR 1999, 1232; Binz/Zimmermann, GKG, 2. Aufl. 2009, Nr. 1211 GKG-KostVerz. Anm. 38). Die von der Vertreterin der Staatskasse in ihrer Stellungnahme zitierte Entscheidung des OLG Saarbrücken v. 4.4.2008–2 W 64/08 – betrifft keinen Fall von Klageverbindung, sondern den der Klageerweiterung nach Erlass eines Teilurteils (ebenso die im Beschl. v. 7.10.2009 zitierte Entscheidung des OLG Nürnberg MDR 2003, 416).

Die Frage, ob sich die Gebührenermäßigung bei einem Vergleich nach Verbindung aus dem durch die Verbindung entstandenen Streitwert berechnet (so z.B. Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl. § 147 Rn 10; Meyer GKG 10.Aufl. 2008 KV 1211 Rn32) oder ob die jeweiligen Einzelgebühren zu ermäßigen sind (so z.B. OLG München a.a.O.; Binz/Zimmermann a.a.O., Musielak ZPO 7. Aufl. 2009, § 147 Rn 9) ist aus den Erwägungen oben im letzteren Sinn zu entscheiden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge