Verweisung bedeutet, dass das angegangene sachlich oder örtlich unzuständige Gericht das Verfahren mittels Beschlusses an das zuständige Gericht verweist. Der Beschluss ist grds. bindend.

Die formlose Abgabe erfolgt zwischen Spruchkörpern desselben Gerichts (gerichtsinterne Zuständigkeit). Die Abgabe hat keine Bindungswirkung.

Es werden zwei Arten der Verweisung bzw. Abgabe geregelt:

§ 20 S. 1 RVG regelt die Verweisung bzw. Abgabe innerhalb derselben Instanz mit der Rechtsfolge, dass beide Verfahren einen Rechtszug bilden (dazu II. 4.).
§ 20 S. 2 RVG regelt hingegen die Verweisung bzw. Abgabe durch ein Gericht der Rechtsmittelinstanz an ein Gericht der Vorinstanz mit der Rechtsfolge, dass das weitere Verfahren einen neuen Rechtszug darstellt (dazu II. 5.).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge