Voraussetzung für eine Terminsgebühr ist, dass ein gerichtlicher – oder sonstiger – Termin stattgefunden hat, für den das RVG eine Terminsgebühr vorsieht, und dass der Rechtsanwalt an diesem teilgenommen hat. Eine Ausnahme ist in Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV für den "geplatzten Termin" enthalten. Nehmen der Pflichtverteidiger/beigeordnete Beistand und dessen "Terminsvertreter" nacheinander an einem Hauptverhandlungstermin teil, entsteht nach der Rspr. nur eine Terminsgebühr,[14] was m.E. aber nur dann zutreffend ist, wenn man Terminsvertreter und Vertretenen als Einheit ansieht.[15]
Ausreichend, aber auch erforderlich für das Entstehen der Gebühr ist i.d.R. die bloße (körperliche) Anwesenheit des Rechtsanwalts im Termin. Er muss z.B. keine Anträge gestellt und auch nicht zu bestimmten Fragen Stellung genommen haben.[16] Vorbem. 4 Abs. 3 S. 1 VV verlangt grds. nur die "Teilnahme". Etwas anderes gilt für den Haftprüfungstermin der Nr. 4102 Nr. 3 VV und den Termin im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs nach Nr. 4102 Nr. 4 VV. Für diese wird eine "Verhandlung" vorausgesetzt.[17] Auch die Dauer des Termins ist für das Entstehen der Terminsgebühr ohne Bedeutung.[18]
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