Leitsatz (amtlich)

Der Rechtsanwalt verdient bereits dann die Terminsgebühr, wenn ein (gerichtlicher) Termin stattgefunden hat, an dem er teilgenommen hat. Dabei ist grundsätzlich ausreichend, wenn der Rechtsanwalt anwesend ist. Er muss im Termin keine besonderen Tätigkeiten erbracht haben

 

Verfahrensgang

AG Bremen (Entscheidung vom 14.03.2012)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des früheren Betroffenen vom 27.03.2012 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bremen vom 14.03.2012 wird der Kostenbeamte des Amtsgerichts Bremen unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen angewiesen, an den früheren Betroffenen zu Händen seines Verteidigers weitere

35,70€

zu zahlen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und seine insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt der frühere Betroffene zu 12/13; im Übrigen fallen sie der Staatskasse zur Last.

Der Beschwerdewert wird auf 476,00 € festgesetzt.

 

Gründe

Die Straßenverkehrsbehörde (Stadtamt Bremen) hat gegen den früheren Betroffenen im Oktober 201 0 zahlreiche (mindestens neun) Bußgeldverfahren wegen Falschparkens des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen HB-FA 158 eingeleitet. Zugelassen war das Fahrzeug auf eine aus drei Personen bestehende GbR, die zwischenzeitlich aufgelöst worden ist. Den Fahrer des Fahrzeuges aus Anlass der Verstöße hat das Straßenverkehrsamt nie ermittelt und nach Aktenlage auch keine Bemühungen insoweit entfaltet. Dies, obwohl der frühere Betroffene mit Schreiben vom 23.11.2010 auf die Anhörung durch das Stadtamt Bremen vorgetragen hatte, dass er am operativen Geschäft der GbR nicht beteiligt sei, deswegen auch keinerlei Einblick habe, wer das Fahrzeug an den angegebenen Tagen gefahren habe. Er benannte die Person namentlich, die statt seiner am operativen Geschäft der GbR beteiligt sei. Diese Person wohnt in unmittelbarer Umgebung der meisten der vorgeworfenen Parkverstöße, wie unschwer durch einen Blick in das elektronische Melderegister festzustellen ist, das beim Stadtamt Bremen geführt wird. Das ist in- dessen durch das Stadtamt pflichtwidrig unterlassen worden, weshalb eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren entstanden ist, deren Kosten des Verfahrens und Auslagen des früheren Betroffenen nunmehr die Staatskasse weitestgehend zu tragen hat.

Das Stadtamt Bremen hatte den früheren Betroffenen nämlich jeweils aus § 14 OWiG mit zahlreichen Bußgeldbescheiden in Anspruch genommen. Er sei der Verfügungsberechtigte über das Fahrzeug und habe die ständige Verletzung von Verkehrsvorschriften durch andere Personen der GbR billigend in Kauf genommen.

Gegen die auf dieser Grundlage erlassenen insgesamt neun Bußgeldbescheide über jeweils 40,- € (oder 45,- € bzw. 50, € bei längerem Parken auf dem Radweg) und Kosten nebst jeweils 1 Punkt Eintrag im VZR hat der frühere Betroffene über seinen Verteidiger jeweils rechtzeitig Einspruch eingelegt.

Nach Übersendung - weiterhin ohne weitere Ermittlungen- durch das Stadtamt Bremen an die Staatsanwaltschaft Bremen wurden die insgesamt neun Aktenvorgänge von dort dem Amtsgericht Bremen mit Terminsantrag (73 OWiG 630 Js 11177/11, 73 OWi 630 Js 6155/11, 73 OWi 630 Js 6963/11, 73 OWi 630 Js 12684/11, 73 OWi 630 Js 13223/11, 73 OWi 630 Js 16869/11, 73 OWi 630 Js 19310/11, 73 OWi 630 Js 21843/11 und 73 OWi 620 Js 24772/11 AG Bremen nach § 69 Abs. 4 OWiG vorgelegt. Führend war das Verfahren 73 OWi 630 Js 11177/11, zu dem die weiter vorstehend aufgeführten Verfahren mit Beschlüssen vom 05.04.2011 und 26.05.2011 "zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung" hinzuverbunden wurden.

Einer Anregung des Gerichts zur Zustimmung zu einer Verfahrenseinstellung betreffend sämtliche verbundenen Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung unter Auferlegung der Kosten des Verfahrens und der Auslagen des Betroffenen auf die Staatskasse hatte die Staatsanwaltschaft Bremen widersprochen.

Für den Hauptverhandlungstermin am 13.10.2011 beantragte der Verteidiger die Einvernahme des bereits in der Stellungnahme vom 23.11.2010 bezeichneten Mitgesellschafters der GbR, der neben dem Mitarbeiter des Stadtamtes und einer weiteren Person als Zeuge geladen wurde.

Im Hauptverhandlungstermin, der ausweislich Protokoll um 15:15 Uhr begann, nahm der Betroffene nach Erörterung der Sach- und Rechtslage und Sitzungsunterbrechung von 15:35 Uhr bis 15:40 Uhr nach Rücksprache mit seinem Verteidiger den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid im führenden Verfahren 73 OWi 630 Js 11177/11 zurück.

Sodann erging ausweislich Hauptverhandlungsprotokoll "Auf Antrag des Betroffenen und seines Verteidigers" folgender Beschluss:

"Die verbundenen Verfahren 73 OWi 630 Js 6155/11, 6963/11, 12684/11, 13223/11, 16869/11, 19310/11, 21843/11 und 620 Js 24772/11 werden jeweils abgetrennt und gemäß § 47 Abs.2 OWG eingestellt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last."

Die Zeugen wurden um 15.45 Uhr unvernommen entlassen.

Ein Sitzungsende ist in dem Protokoll der Hauptverhandlung nicht aufgeführt.

II.

Mit Kostenantrag vom 26.10...

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