1. Einfluss der Anhörungsrüge

Der Entscheidung ist zuzustimmen, wenn – was sich aus dem Sachverhalt nicht eindeutig ergibt – das BAG durch denselben Beschl. v. 14.10.2020 die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers als unzulässig verworfen und den Streitwert festgesetzt hat. Sind diese Entscheidungen hingegen in zwei verschiedenen Beschlüssen vom selben Tage ergangen, kann die Erhebung der Anhörungsrüge gegen die Streitwertfestsetzung die Verjährung des Verwerfungsbeschlusses ohnehin nicht beeinflussen.

I.Ü. sind die weiteren Ausführungen des BAG zum Einfluss der Anhörungsrüge auf die 6-Monatsfrist des § 63 Abs. 3 S. 2 GKG etwas missverständlich.

a) Anhörungsrüge gegen die Hauptsacheentscheidung

Hat die Anhörungsrüge gegen die Hauptsacheentscheidung – hier die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig – Erfolg, ist das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nach § 78a Abs. 5 ArbGG fortzusetzen. Dies bedeutet, dass das BAG dann über die Nichtzulassungsbeschwerde erneut entscheiden muss. Dies hat aber auch zur Folge, dass das Gericht dann bei seiner erneuten Entscheidung über die Hauptsache gem. § 63 Abs. 2 S. 1 GKG auch erneut den Streitwert festzusetzen hat. Denn die endgültige Streitwertfestsetzung erfolgt, wenn das Gericht den Streitwert noch nicht gem. § 62 GKG über die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels festgesetzt hatte, dann, wenn eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht. Wenn nach einer erfolgreichen Anhörungsrüge über die Hauptsache erneut zu entscheiden ist, muss das Gericht auch erneut den Streitwert festsetzen. Dies hat zur Folge, dass die bisherige Streitwertfestsetzung ebenso wie die Hauptsacheentscheidung gewissermaßen wirkungslos geworden ist und durch die nach der erfolgreichen Anhörungsrüge erneut zu treffenden Entscheidungen ersetzt wird.

b) Anhörungsrüge gegen die Streitwertfestsetzung

Hatte das BAG den Streitwert hingegen in einem gesonderten Beschluss festgesetzt, so wäre hiergegen die Anhörungsrüge nach § 69a GKG gegeben. Im Erfolgsfall hätte das Streitwertfestsetzungsverfahren fortgesetzt werden müssen, sodass das BAG dann über den Streitwert erneut hätte entscheiden müssen.

2. Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung

Das BAG hat für die Zulässigkeit der "Erinnerung" zu Unrecht direkt auf § 63 Abs. 3 GKG zurückgegriffen. Unter welchen Voraussetzungen eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes gegeben ist, bestimmt § 68 GKG. Gem. § 68 Abs. 1 S. 1 GKG findet gegen den Beschluss, durch den der Streitwert nach § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt wird, die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Ob dies der Fall war, lässt sich dem mitgeteilten Sachverhalt nicht entnehmen. Die Beschwerde findet gem. § 68 Abs. 1 S. 2 GKG unabhängig vom Beschwerdewert auch statt, wenn das Gericht in der angefochtenen Entscheidung die Beschwerde zugelassen hat. Gem. § 68 Abs. 1 S. 3 GKG ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Abs. 3 S. 2 GKG bestimmten Frist eingelegt wird. Nur infolge der Verweisung in § 68 Abs. 1 S. 3 GKG kommt man überhaupt zu der in § 63 Abs. 3 S. 2 GKG geregelten 6-Monatsfrist.

Bei der Streitwertfestsetzung durch einen obersten Gerichtshof des Bundes, also auch durch das BAG, ist jedoch zu beachten, dass § 68 Abs. 1 S. 5 GKG auf die die Rechtsbehelfe gegen den Gerichtskostenansatz regelnde Vorschrift des § 66 Abs. 3 S. 3 GKG verweist. Nach dieser Vorschrift findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Damit war die als "Erinnerung" bezeichnete Beschwerde, die das BAG als Antrag auf Abänderung des Streitwertes behandelt hat, nicht statthaft. Dies gilt auch dann, wenn die 6-Monatsfrist des § 63 Abs. 3 S. 2 GKG nicht abgelaufen wäre.

Das BAG hätte allenfalls prüfen müssen, ob es "die Erinnerung/den Antrag" des Klägers als Anregung zu behandeln hätte, den Streitwert von Amts wegen abzuändern (s. hierzu NK-GK/N. Schneider, 3. Aufl., 2021, § 63 GKG Rn 96). Im entschiedenen Fall war dies wegen Ablaufs der in § 63 Abs. 3 S. 2 GKG bestimmten 6-Monatsfrist jedoch nicht möglich.

3. Gegenvorstellung

Ist somit gem. § 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung eines obersten Bundesgerichts nicht statthaft, ist der Beteiligte jedoch nicht völlig rechtlos gestellt. Vielmehr ist gegen Streitwertfestsetzungsbeschlüsse der obersten Bundesgerichte die Gegenvorstellung gegeben, die allerdings ebenfalls innerhalb der entsprechend geltenden 6-Monatsfrist des § 63 Abs. 3 S. 2 GKG eingelegt werden muss (s. BGH AGS 2021, 379 [Hansens]; BGH, Beschl. v. 27.7.2011 – IV ZR 31/11; BGH AGS 2020, 284; BGH RVGreport 2019, 472 [Hansens]). Dies gilt auch für eine von dem Prozessbevollmächtigten einer Partei gem. § 32 Abs. 2 S. 1 RVG im eigenen Namen erhobene Streitwertbeschwerde gegen eine Entscheidung des BGH (RVGreport 2017, 434 [Ders.] = AGS 2018, 78).

4. Verfahrensweise des Prozessbevollmächtigten

Der Prozessbevollmächtigt...

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