2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach § 36 Abs. 1 FamGKG.

a) Das FamGKG kommt im vorliegenden Fall zur Anwendung. Bei Verfahren, in denen es um die Ersetzung der Zustimmung des anderen Ehegatten nach § 1365 Abs. 2 BGB geht, handelt es sich um eine Familiensache i.S.d. § 1 Abs. 1 FamGKG. Es liegt keine Familienstreitsache vor. Nach § 112 Nr. 2 FamFG gelten zwar Güterrechtssachen i.S.d. § 261 Abs. 1 FamFG als Familienstreitsachen, jedoch sind die Verfahren nach § 1365 Abs. 2 BGB nicht in § 261 Abs. 1 FamFG genannt. Vielmehr benennt sie § 261 Abs. 2 FamFG als Güterrechtssachen. Da der Gesetzgeber in § 112 Nr. 2 FamFG aber nur auf § 261 Abs. 1 FamFG Bezug nimmt, sind die Fälle des § 1365 Abs. 2 BGB keine Familienstreitsachen, sondern Güterrechtssachen i.S.d. § 111 Nr. 9 FamFG.

b) Nach § 36 Abs. 1 S. 1 FamGKG bemisst sich der Verfahrenswert nach dem Wert des zugrunde liegenden Geschäfts, wenn in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit Gegenstand des Verfahrens die Genehmigung einer Erklärung oder deren Ersetzung ist. § 36 Abs. 1 FamGKG findet bei Anträgen nach § 1365 Abs. 2 BGB Anwendung (Schiefer, in: jurisPK-BGB, 9. Aufl., 2020, § 1365 BGB Rn 72; Schmidt, in: jurisPK-BGB, 9. Aufl. 2020, Kostenrechtl. Hinw. zu § 1365 BGB, Rn 3 f.; Dürbeck, in: BeckOK Streitwert, 29. Edition, "Familienrecht – Genehmigung einer Erklärung oder deren Ersetzung" Rn 2). § 36 Abs. 1 S. 2 FamGKG ordnet die entsprechende Geltung von § 38 GNotKG an. Nach dessen S. 1 werden Verbindlichkeiten, die auf einer Sache oder auf einem Recht lasten, bei Ermittlung des Geschäftswerts nicht abgezogen, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Der zwischen dem Antragsteller und dem Erwerber vereinbarte Kaufpreis beträgt 360.000,00 EUR. Dieser Betrag ist Ausgangspunkt für die Berechnung des Verfahrenswerts im hiesigen Beschwerdeverfahren. Denn nach § 36 Abs. 1 S. 2 FamGKG finden auch die Vorschriften des GNotKG über die für eine Beurkundung geltenden besonderen Geschäftswert- und Bewertungsvorschriften entsprechende Anwendung. Damit kommt hier auch § 47 GNotKG – Wert der Sache bei Kauf – zum Tragen. So gilt regelmäßig der Kaufpreis als Gegenstandswert (Schmidt, in: jurisPK-BGB, 9. Aufl., 2020, Kostenrechtl. Hinw. zu § 1365 BGB, Rn 4).

c) Anders, als die Antragsgegnerin meint, kommt auch nicht ein Abschlag in Betracht, weil der angefochtene Beschluss des FamG auf den Hilfsantrag hin lediglich eine Feststellung ausgesprochen hat. In § 36 Abs. 1 FamGKG sieht eine solche Möglichkeit nicht vor.

d) Unzutreffend ist auch die Annahme der Antragsgegnerin, der Senat würde durch die Anwendung des § 36 Abs. 1 FamGKG von der Rspr. des OLG Frankfurt abweichen. Das OLG Frankfurt hat in seinem Beschl. v. 29.3.2018 – 5 WF 16/18, NJW-RR 2018, 838 [= AGS 2018, 233]) seine bisherige Linie geändert und greift statt auf § 36 FamGKG auf § 42 Abs. 1 FamGKG zurück. Diese Entscheidung betrifft aber keinen Fall des § 1365 BGB. Vielmehr verlangte in der dortigen Konstellation ein Ehegatte aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung von dem anderen Ehegatten die Zustimmung zu einer Veräußerung der im gemeinsamen Miteigentum stehenden Immobilie. Es ging mithin um einen Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung. Unter Hinweis auf Dürbeck, in: BeckOK Streitwert, "Familienrecht – Willenserklärung" Rn 1, wendet das OLG Frankfurt § 42 Abs. 1 FamGKG an. Dürbeck betont a.a.O. jedoch auch, dass für die Genehmigung einer Erklärung oder deren Ersetzung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Sonderregelung des § 36 FamGKG gilt. Unter dem Stichwort "Familienrecht – Genehmigung einer Erklärung oder deren Ersetzung", BeckOK Streitwert, 29. Edition, Rn 2, äußert Dürbeck die Ansicht, die Ersetzung der Zustimmung des anderen Ehegatten nach § 1365 Abs. 2 BGB unterfalle der Sonderregelung des § 36 FamGKG. Dies stimmt mit den oben zitierten Kommentierungen überein.

e) Ausgehend von den 360.000,00 EUR ist der Beschwerdewert nach § 36 Abs. 1 S. 2 FamGKG i.V.m. § 98 Abs. 1 GNotKG auf 180.000,00 EUR festzusetzen. Gem. § 98 Abs. 1 GNotKG ist bei Ehegattenzustimmungen nach § 1365 BGB auf die Hälfte des vollen Verfahrenswertes abzustellen (Diehn, in: Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 3. Aufl., 2019, § 98 Rn 1). Dies folgt aus der Verweisung in § 36 Abs. 1 S. 2 FamGKG auf die für eine Beurkundung geltenden besonderen Geschäftswert- und Bewertungsvorschriften des GNotKG. Nach § 98 Abs. 1 GNotKG ist bei der Beurkundung einer Vollmacht zum Abschluss eines bestimmten Rechtsgeschäfts oder bei der Beurkundung einer Zustimmungserklärung der Geschäftswert die Hälfte des Geschäftswerts für die Beurkundung des Geschäfts, auf das sich die Vollmacht oder die Zustimmungserklärung bezieht. Diese Norm enthält eine für Spezialvollmachten und Zustimmungserklärungen geltende Geschäftswertvorschrift (Diehn, in: Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 3. Aufl., 2019, § 98 Rn 1). Indem § 36 Abs. 1 S. 2 FamGKG die entsprechende Anwendung der für die Beurkundung geltenden besonderen Geschäftswert- und Bewertungsvorschriften des ...

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