Das Beschwerdeverfahren betrifft die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit in einem Spruchverfahren.

Das Spruchverfahren betraf in der Hauptsache die gerichtliche Festsetzung des angemessenen Ausgleichs und der angemessenen Barabfindung von Minderheitsaktionären aufgrund eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages. Der Geschäftswert für das gerichtliche Verfahren erster Instanz wurde durch Beschluss des LG auf 298.554,90 EUR festgesetzt. Insgesamt belief sich die Anzahl der Anteile aller Antragsteller auf 4.598 Aktien.

Die im Spruchverfahren als Verfahrensbevollmächtigte tätig gewesenen Rechtsanwälte J, N und R haben jeweils Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes für ihre anwaltliche Tätigkeit gestellt. Im Verfahren hatte Rechtsanwalt J sechs Antragsteller, die Rechtsanwälte N und R hatten jeweils zwei Antragsteller vertreten. Für die von ihnen jeweils vertretenen Antragsteller ist nach der Vermutung des § 31 Abs. 1 S. 3 RVG von jeweils nur einer gehaltenen Aktie auszugehen.

Das LG hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für jeden der genannten Anwälte auf 5.000,00 EUR festgesetzt, weil – wie unstreitig – auf die Anzahl der Aktien aller vom jeweiligen Rechtsanwalt vertretenen Antragsteller ein nach § 31 Abs. 1 S. 1 RVG errechneter Bruchteil des Gesamtwertes entfällt, welcher geringer ist als der in § 31 Abs. 1 S. 4 RVG vorgesehene Mindestwert von 5.000,00 EUR. Dieser Mindestwert sei nur einmal in Ansatz zu bringen, eine Vervielfachung dieses Mindestwerts bei Vertretung mehrerer Antragsteller finde nicht statt.

Dieser Beschluss wurde den Beteiligten formlos übermittelt. Der Ausfertigungsvermerk trägt das Datum 29.4.2019. Gegen den Beschluss wurde von Rechtsanwalt J mit Schriftsatz v. 3.5.2019, eingegangen am selben Tag beim LG, von Rechtsanwalt N mit Schriftsatz v. 13.5.2019, eingegangen am selben Tage beim LG, und von Rechtsanwalt R mit Schriftsatz v. 30.9.2019, eingegangen am selben Tage beim LG, Beschwerde eingelegt, welcher das LG jeweils nicht abgeholfen hat. Die Beschwerdeführer machen geltend, es sei gem. § 31 Abs. 2 RVG der Mindestwert von 5.000,00 EUR mit der Zahl der vom jeweiligen Rechtsanwalt vertretenen Antragsteller zu multiplizieren.

Die Antragsgegnerin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

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