1. Lässt ein Rechtsmittelführer mit der Beschwerde gegen die Entscheidung zum nachehelichen Unterhalt den Ausspruch zur Scheidung und zum Versorgungsausgleich ohne inhaltliche Einwendungen lediglich verbunderhaltend im Beschwerdeverfahren anfallen, kann die Wertfestsetzung insoweit auf die jeweilige Mindestgebühr festgesetzt werden.
  2. Die Mindestgebühr für den Versorgungsausgleich nach § 50 Abs. 3 FamGKG kann auch den Mindestwert von 1.000,00 EUR unterscheiten.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 5.11.2018 – 13 UF 171/17

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