Die Parteien streiten noch um die Kostenquote aus ihrem Unterhaltsrechtsstreit.

Die Klägerin zu 1) und der Beklagte sind geschiedene Ehegatten, die Klägerinnen zu 2) und 3) sind ihre im Juli 1995 geborenen gemeinsamen Kinder.

Mit ihrer Klage hatte die Klägerin zu 1) zunächst rückständigen Trennungsunterhalt in Höhe von insgesamt 3.000,00 EUR nebst Zinsen begehrt. Mit weiterem Schriftsatz hatte sie die Klage um rückständigen und laufenden Unterhalt für die beiden gemeinsamen Kinder erweitert. Auf den Klagabweisungsantrag des Beklagten hat die Klägerin zu 1) ihren Antrag auf Trennungsunterhalt mit Zustimmung des Beklagten zurückgenommen. Hinsichtlich des Kindesunterhalts sind die Kläger zu 2) und 3) in den Prozess eingetreten und haben monatlichen Unterhalt ab März 2008 in Höhe von 117,98 % des jeweiligen Mindestunterhalts der 3. Altersstufe abzüglich hälftigen Kindergeldes sowie rückständigen Unterhalt in Höhe von jeweils 286,00 EUR sowie Sonderbedarf der Klägerin zu 3) beantragt. Der Beklagte hat dem Parteiwechsel zugestimmt und den Kindesunterhalt in Höhe von jeweils 105 % des Mindestunterhalts abzüglich hälftigen Kindergeldes anerkannt.

Mit Teilanerkenntnis- und Schlussurteil hat das AG den Beklagten verurteilt, an die Klägerinnen zu 2) und 3) rückständigen Unterhalt in Höhe von jeweils 240,00 EUR sowie monatlichen laufenden Kindesunterhalt ab Mai 2008 in Höhe von 110 % des jeweiligen Mindestunterhalts der 3. Altersstufe abzüglich hälftigen Kindergeldes zu zahlen. Dem weiteren Antrag auf Zahlung von 427,76 EUR als Sonderbedarf für eine kieferorthopädische Behandlung der Klägerin zu 3) hat das AG in Höhe von 353,07 EUR stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Das AG hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nach Obsiegen und Unterliegen zwischen den Parteien aufgeteilt. Auf die gegen die Kostenentscheidung gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten hat das OLG das Urteil abgeändert und die Kosten anteilig den Klägerinnen auferlegt. Es hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, da dies angesichts der in Rspr. und Lit. umstrittenen Rechtsfrage, wie sich Unterhaltsteilleistungen auf die Möglichkeit eines sofortigen Anerkenntnisses auswirken, zur Sicherung einer einheitlichen Rspr. erforderlich sei und die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe.

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