Zu Recht hat das AG in dem angefochtenen Beschluss die Erinnerung gegen den Festsetzungsbeschluss zurückgewiesen. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Rechtspfleger die Festsetzung der von der Antragstellerin begehrten Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV abgelehnt hat.

Das gerichtliche Verfahren zur Abänderung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes ist vorliegend durch einen Vergleich beendet worden, dessen Zustandekommen durch Beschluss festgestellt worden ist. Eine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV ist dadurch nicht angefallen. Im Verfahren über das elterliche Sorgerecht – wie auch im vorliegenden Verfahren über das Aufenthaltsbestimmungsrecht – ist eine mündliche Verhandlung nicht, auch nicht für den Regelfall, vorgeschrieben. Es kann sowohl schriftlich wie auch mündlich verhandelt werden. Wird eine mündliche Verhandlung nicht durchgeführt, entsteht auch keine Terminsgebühr (ebenso: OLG Koblenz, Beschl. v. 21.5.2008–13 WF 391/08, AGS 2008, 339 = OLGR 2008, 703 = FamRZ 2008, 1971 = Rpfleger 2008, 599 = RVGreport 2008, 350 = MDR 2008, 1005; OLG Köln, Beschl. v. 24.4.2008–21 WF 103/08, AGS 2008, 593; OLG Köln Beschl. v. 21.6.2007–4 WF 82/07, juris; OLG Stuttgart, Beschl. v. 14.7.2006–8 WF 96/06, AGS 2007, 503).

Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass für das Sorgerechtsverfahren in §§ 50a und 50b FGG eine Anhörung der Eltern bzw. Kinder vorgesehen und z.T. auch zwingend vorgeschrieben ist. Die Anhörung muss nicht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung durchgeführt werden. Sie ist mit einer solchen auch nicht gleichzusetzen. Sie dient im Rahmen der gem. § 12 FGG von Amts wegen vorzunehmenden Sachaufklärung dazu, dem Gericht einen persönlichen Eindruck zu verschaffen (vgl. Keidel/Engelhard, FGG, § 50a Rn 3).

Für das Sorgerechtsverfahren kann auch nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des BGH zum Anfall der Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV in Wohnungseigentumssachen verwiesen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 9.3.2006 – V ZB 164/05; Beschl. v. 24.7.2003 – V ZB 12/03, JurBüro 2003, 588). Dass in Wohnungseigentumssachen eine Terminsgebühr auch dann anfallen kann, wenn ausnahmsweise ohne mündliche Entscheidung entschieden wird, beruht maßgeblich auf einer Auslegung der Sollbestimmung des § 44 Abs. 1 WEG dahingehend, dass in Wohnungseigentumssachen – anders als in anderen Verfahren nach dem FGG – eine mündliche Verhandlung grundsätzlich stattfinden muss (vgl. BGH a.a.O.). Dies ist für Sorgerechtsverfahren nach den obigen Ausführungen gerade nicht anzunehmen.

Eine analoge Anwendung der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV auf Sorgerechtsverfahren kommt nicht in Betracht. Es gibt keine Anhaltspunkte für eine unbewusste Regelungslücke im Gesetz. Die Gebührenvorschriften des 3. Teils des RVG gelten ausweislich der Überschrift auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Dennoch hat der Gesetzgeber in der hier fraglichen Ausnahmevorschrift ausschließlich darauf abgestellt, ob in dem Verfahren eine "mündliche Verhandlung vorgeschrieben" ist. Dies indiziert, dass er weder eine Anhörung noch eine fakultative mündliche Verhandlung nach dem FGG für ausreichend ansehen wollte. Ein Wille des Gesetzgebers dahingehend, die Honoraransprüche in ZPO-Verfahren und FGG-Verfahren nach denselben Grundsätzen zu behandeln und daher die Anhörung der mündlichen Verhandlung gleichzustellen (so OLG Schleswig, Beschl. v. 30.3.2007–15 WF 41/07, AGS 2007, 502), ist jedenfalls in der hier fraglichen Gebührenausnahmevorschrift nicht zum Ausdruck gekommen.

Mitgeteilt von RiOLG Birgit Goldschmidt-Neumann, Düsseldorf

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