Wird ein Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, dann fortgesetzt und anschließend wieder eingestellt, liegt nur eine Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG vor, so dass die Gebühren des Anwalts nur einmal entstehen.

AG Osnabrück, Beschl. v. 7.8.2008–212 Ds (175 Js 11301/06) 208/06

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