Rz. 56

Mit dem Inkrafttreten des 2. KostRMoG ist die frühere Nr. 12 zur Nr. 13 aufgerückt, ohne dass damit inhaltliche Änderungen verbunden sind. Auf ältere Rechtsprechung zu dieser Nr. kann daher zurückgegriffen werden.

 

Rz. 57

Nr. 13 betrifft das förmliche Wiederaufnahmeverfahren in Strafsachen nach den §§ 359 ff. StPO und in Bußgeldsachen nach § 85 OWiG i.V.m. den §§ 359 ff. StPO. Sie regelt – im Gegensatz zu den Gebühren nach VV Teil 3, bei denen das Wiederaufnahmeverfahren und das wieder aufgenommene Verfahren eine Angelegenheit bilden –, dass hier zwei verschiedene Angelegenheiten vorliegen, in denen alle Gebühren mit Ausnahme der Grundgebühr (VV Vorb. 4.1.4; VV Vorb. 5.1.3 Abs. 2) erneut entstehen.

 

Rz. 58

Zunächst einmal ist das Wiederaufnahmeverfahren gegenüber dem Ausgangsverfahren eine eigene selbstständige Angelegenheit, was sich schon daraus ergibt, dass die Gebühren in Wiederaufnahmeverfahren gesondert geregelt sind, und zwar

in Strafsachen in VV Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 "Wiederaufnahmeverfahren", VV 4136 bis 4140 und
in Bußgeldsachen in VV Vorb. 5.1.3 Abs. 2.

Auf die Kommentierungen zu diesen Vorschriften wird verwiesen.

 

Rz. 59

Ergänzend hierzu stellt Nr. 13 klar, dass das Wiederaufnahmeverfahren und das spätere wiederaufgenommene Verfahren gesonderte Angelegenheiten darstellen, in denen die Gebühren und Auslagen gesondert entstehen. Möglich sind also folgenden Angelegenheiten:

Ausgangsverfahren,
Wiederaufnahmeverfahren und
wiederaufgenommenes Verfahren.
 

Rz. 60

Die Aufteilung in besondere Angelegenheiten kann auch dazu führen, dass nach § 60 unterschiedliches Gebührenrecht anzuwenden ist.

 

Rz. 61

Nr. 13 betrifft nicht den Fall, dass ein Verfahren eingestellt wird (z.B. nach §§ 154 Abs. 2, 170 Abs. 2 StPO) und dann die Ermittlungen später wieder aufgenommen werden. In einem solchen Fall liegt nur eine Angelegenheit vor.[8]

[8] AG Osnabrück 7.8.2008 – 212 Ds 208/06, AGS 2009, 113 = JurBüro 2008, 588.

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