Das Insolvenzgericht ist berechtigt und verpflichtet zu überprüfen, ob die Beauftragung externer Hilfskräfte oder die Entnahme der Vergütung gem. § 5 InsVV gerechtfertigt war (BGH, Beschl. v. 11.11.2004 – IX ZB 48/04). Der Insolvenzverwalter ist demnach berechtigt, für die Erledigung besonderer Aufgaben gem. § 4 Abs. 1 InsVV Verträge mit Dritten abzuschließen und die geschuldeten Vergütungen aus der Insolvenzmasse zu leisten oder, sofern er besondere Fähigkeiten aufweist, die geschuldete Vergütung der Masse zu entnehmen. Hat die Delegation besonderer Aufgaben dem Verwalter die Erledigung einer Regelaufgabe erspart, so ist dies bei der Vergütungsfestsetzung zu berücksichtigen. Delegiert ein Verwalter dabei mit der Regelvergütung bereits abgegoltene Aufgaben (sogenannte Regelaufgaben) so ist dieses bei der Festsetzung der Vergütung mindernd zu berücksichtigen, da sich der Verwalter hierdurch von eigener Aufgabenwahrnehmung entlastet. Der Insolvenzverwalter darf keine Hilfskräfte auf Kosten der Insolvenzmasse mit Arbeiten beauftragen, die zu den üblichen Aufgaben eines Insolvenzverwalters gehören und von ihm bzw. seinem Personal zu erledigen sind. Kommt das Insolvenzgericht zu dem Ergebnis, dass keine "besonderen Aufgaben" vorlagen, dass insbesondere die kostenträchtige Einschaltung Externer nicht erforderlich war, kann es die festgesetzte Vergütung um den zu Unrecht aus der Masse entnommenen Betrag kürzen (BGH, Beschl. v. 11.11.2004 – IX ZB 48/04, ZIP 2005, 36, 37; v. 19.4.2012 – IX ZB 23/11, ZInsO 2012, 928 Rn 20; v. 10.10.2013 – IX ZB 38/11, ZIP 2013, 2164 Rn 27). Im konkreten Fall wurden Aufgaben des außergerichtlichen Forderungseinzugs einschließlich des Mahn- und Vollstreckungsverfahrens delegiert, was nach Ansicht des AG Cottbus eine Regeltätigkeit darstelle. Der außergerichtliche Forderungseinzug sei bis hin zum Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides sowie die anschließende Einleitung der Zwangsvollstreckung grds. ureigenste Aufgabe des Insolvenzverwalters, sodass die damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten grds. von der Regelvergütung umfasst sind.

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