Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV). Im konkreten Sachverhalt wurden zwar keine Zuschläge beantragt, nach Ansicht des AG Cottbus gab es aber Abschläge, die durch das Gericht zu beachten sind. Nach Auffassung des AG Cottbus (und des BGH, Beschl. v. 11.5.2006 – IX ZB 249/04) rechtfertigt die Tätigkeit eines vorläufigen Verwalters regelmäßig einen Abschlag auf die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters. Für den Fall, dass ein vorläufiger Verwalter pflichtgemäß tätig geworden und vergütet worden ist, erspart dies nach BGH-Rspr. dem späteren Insolvenzverwalter regelmäßig erhebliche Arbeiten, was mit einem regelmäßigen Vergütungsabschlag i.H.v. 5–20 % auf die Vergütung des Verwalters zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 10.10.2013 – IX ZB 38/11).

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