Soweit das LG den Klageantrag mit 10 % eines Antrags auf Feststellung der höchst zulässigen Miete bewertet hat, ist dies nicht zu beanstanden. Der Wert eines Auskunftsanspruchs ist in der Regel mit einem Zehntel bis einem Viertel des Leistungsanspruchs anzusetzen. Hier war eine Belehrung nach § 556g Abs. 1a S. 1 BGB nicht erfolgt, sodass die Ausnahmetatbestände, zu denen die Klägerin Auskunft begehrt hat, erst nach Ablauf der Frist des § 556g Abs. 1a S. 3 BGB erheblich werden konnten. Dies rechtfertigt es, den Prozentsatz am unteren Bereich anzusetzen.

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