Die Klägerin hatte vor dem AG auf Auskunft nach § 556g Abs. 1a S. 1 BGB geklagt. Es kam dann später zu einem Vergleich, in dem sich die Parteien auch über die Höhe der Miete verglichen haben. Das AG war hinsichtlich der Feststellung der Miethöhe in analoger Anwendung des § 41 Abs. 5 GKG vom Jahreswert der streitigen Differenz (489,28 EUR) ausgegangen und hatte unter Berücksichtigung zweier fälliger Beträge sowie der bereits erbrachten Mietkaution für den Hauptsacheanspruch den 17-fachen Monatsbetrag angenommen. Davon hatte es dann 10 % für den Auskunftsantrag angesetzt. Für den überschießenden Vergleich ist das AG vom Jahreswert ausgegangen. Der dagegen eingelegten Streitwertbeschwerde hat das LG nicht abgeholfen, jedoch die weitere Beschwerde zugelassen. Auf die weitere Beschwerde hin hat das KG den Wert der Klageforderung auf 3.710,44 EUR (10 % aus 47 Differenzbeträgen) angehoben und den Mehrwert des Vergleichs auf 20.549,76 EUR (12 Differenzbeträge).

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