Herausgegeben von Rechtsanwalt Dr. Michael Krenzler, Rechtsanwalt Dr. Frank R. Remmertz. 3. Aufl., 2023. Nomos Verlag, Baden-Baden. 815 S., 99,00 EUR

Der Gesetzgeber hat durch mehrere Reformgesetze, vor allem durch das sog. Legal-Tech-Gesetz, das RDG grundlegend geändert. Dabei hat der Gesetzgeber umfangreiche Neuregelungen wie etwa bei der Definition der Inkassodienstleistung vorgenommen. Erheblichen Einfluss auf das RDG hat auch die sog. große BRAO-Reform, die am 1.8.2022 in Kraft getreten ist. Ferner wirkt sich immer mehr der Einsatz von Künstlicher Intelligenz wie ChatGPT auch auf den Rechtsdienstleistungsmarkt aus. Außerdem hat der BGH in letzter Zeit wegweisende Entscheidungen zu neuen Legal-Tech-Geschäftsmodellen wie etwa "Lexfox", "smartlaw", "wenigermiete.de" oder "Sammelklage-Inkasso" erlassen, deren praktische Auswirkungen ebenfalls in der Neuauflage behandelt werden.

Die Erläuterungen der Autoren zu den einzelnen Vorschriften lassen wohl kaum eine Frage offen. Die Kommentierung des § 1 RDG, der den Anwendungsbereich dieses Gesetzes betrifft, hat Remmertz auf rund 40 Seiten übernommen. Noch ausführlicher erörtert Offermann-Burckart auf über 100 Seiten den Begriff der Rechtsdienstleistung. Den bemerkenswert umfangreichen Kommentierungen sind Inhaltsübersichten vorangestellt. Dabei befasst sich die Autorin etwa unter § 2 Rn 16 ff. und 59 ff. mit der Problematik der softwarebasierten bzw. automatisierten Rechtsdienstleistung. Auf die Vergütung der Rentenberater, für die das RVG entsprechend anwendbar ist, geht K. Winkler in seinen Erläuterungen zu § 13d RDG ein. Wenn der Gläubiger einer Forderung mit deren Einziehung sowohl einen Inkassodienstleister als auch einen Rechtsanwalt beauftragt, stellt sich die Frage, in welcher Höhe er die hierdurch entstehenden Kosten als Schaden ersetzt verlangen kann. § 13f RDG beschränkt den Anspruch auf die Aufwendungen, die entstanden wären, wenn der Gläubiger nur einen Rechtsanwalt beauftragt hätte. Die hiermit zusammenhängenden Fragen erläutert Lemke in gebotener Kürze.

Das Einführungsgesetz zum RDG (RDGEG) wird selbstverständlich ebenfalls erläutert. Mit dessen § 1 betreffend Erlaubnisinhaber nach dem früheren Rechtsberatungsgesetz befasst sich Offermann-Burckart, die auch den § 3 RDGEG kommentiert, der sich mit der gerichtlichen Vertretung von Kammerrechtsbeiständen und registrierten Erlaubnisinhabern befasst. Den Regelungsinhalt der Vorschrift stellt die Autorin unter § 3 RDGEG Rn 14 in einer tabellarischen Übersicht dar, die die Rechtslage vor Inkrafttreten des RDG und nach dessen Inkrafttreten darstellt.

Ein ausführliches Stichwortverzeichnis erschließt schnell den Inhalt des Kommentars.

Die ausführlichen und von großem Sachverstand geprägten Erläuterungen der Kommentatoren lassen den Begriff des "Handkommentars" als starke Untertreibung erscheinen. Alle mit der Neufassung des RDG verbundenen Fragen werden in dem Kommentar erläutert.

Autor: Heinz Hansens

VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin

AGS 2/2024, S. III

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