Gegen die Entscheidung des SG über die Erinnerung ist abweichend von § 178a SGG der weitere Rechtsbehelf der Beschwerde zum LSG eröffnet (§ 73a Abs. 1 SGG; § 1 Abs. 3 RVG i.V.m. §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 bis 8 RVG; vgl. LSG Halle (Saale), Beschl. v. 3.3.2017 – L 4 AS 141/16 B).

Über die Beschwerde entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. 33 Abs. 8 S. 3 RVG), nachdem die Berichterstatterin als Einzelrichterin das Verfahren auf den Senat übertragen hat (§§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. 33 Abs. 8 S. 2 RVG): Die Sache hat im Hinblick auf die Frage, ob es sich bei einem Widerspruchsverfahren mit dem Begehren höherer Leistungen und der Klage auf Erstattung der Kosten für dieses Widerspruchsverfahren um "denselben Gegenstand" i.S.d. Vorbem 3 Abs. 4 VV handelt, grundsätzliche Bedeutung, nachdem jedenfalls für den Zuständigkeitsbereich des LSG eine Entscheidung hierzu nicht vorliegt und auch i.Ü. bislang nur eine Entscheidung des LSG Essen (Beschl. v. 1.8.2019 – L 2 AS 262/19 B) veröffentlicht ist.

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