Der EuGH stellt zunächst klar, dass Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass eine Klausel eines zwischen einem Rechtsanwalt und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen, nach der sich die Vergütung Letzterer nach dem Zeitaufwand richtet, unter diese Bestimmung fällt. Die Zeithonorar-Klausel betreffen den sog. "Hauptgegenstand des Vertrages" und sei damit grds. der Überprüfung anhand der EU-Richtlinie über missbräuchliche Klauseln entzogen. Bei ihrer Beurteilung könne es aber auf "die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen, die die Gegenleistung darstellen" im Sinne dieser Bestimmung ankommen.

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