Folgt man der Gegenauffassung, wonach die vereinbarte Terminsvertretervergütung zu den gesetzlichen Auslagen des Hauptbevollmächtigten gehört, sind die hierdurch angefallenen Mehrkosten (200,00 EUR vereinbartes Honorar + 19 % Umsatzsteuer i.H.v. 38,00 EUR =) 238,00 EUR jedenfalls in der Höhe erstattungsfähig, als durch die Einschaltung des Terminsvertreters eigene Terminsreisekosten des Prozessbevollmächtigten erspart worden sind. Hier liegen die ersparten Terminsreisekosten mit (252,00 EUR + 80,00 EUR + 63,08 EUR =) 395,08 EUR höher als die vereinbarte Terminsvertretervergütung. Diese ist nach dieser Auffassung neben den sonstigen gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Prozessbevollmächtigten i.H.v. insgesamt 2.243,15 EUR erstattungsfähig.

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