Das LG hat die Beschwerde als zulässig angesehen. Die Beschwerde gegen eine vorläufige Streitwertfestsetzung sei gem. §§ 63 Abs. 1 S. 2, 67 Abs. 1 S. 1 GKG dann zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung zugleich beinhalte, dass die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung weiterer, nach dem vorläufig festgesetzten Streitwert berechneter Kosten abhängig gemacht wird. Andernfalls sei die Partei durch die nur vorläufige Streitwertfestsetzung nicht beschwert (OLG Brandenburg AGS 2021, 282; OLG Frankfurt am Main AGS 2019, 289; OLG Köln AGS 2017, 47; OLG Rostock AGS 2011, 305). Das sei hier der Fall.

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