Seit 1898 begleitet der Staudinger das BGB und berücksichtigt seither aktuelle Entwicklungen in Rspr. und Schrifttum. Auch die Einflüsse und Entwicklungen des europäischen Privatrechts werden berücksichtigt.

Die Normen §§ 16261633 BGB regeln die elterliche Sorge, deren Inhalt und die Inhaberschaft. Davon umfasst werden die Personensorge, die Vermögenssorge und die Vertretung des Kindes in persönlichen Angelegenheiten und in Vermögensangelegenheiten. Es handelt sich dabei um die zentrale elterliche Fürsorgepflicht. Das Gesetz unterscheidet bezüglich der elterlichen Sorge zwischen Kindern, deren Eltern verheiratet oder nicht verheiratet sind. Dabei haben verheiratete Eltern grds. die gemeinsame Pflicht von Anfang an, für das minderjährige Kind zu sorgen. Nicht verheiratete Eltern können jedoch gem. § 1626a Abs. 1 BGB die gemeinsame Sorge haben. In diesem Fall wird die elterliche Sorge auf Antrag vom Familiengericht übertragen. Dabei muss die gemeinsame Sorge unbedingt in gegenseitigem Einvernehmen und zum Wohle des Kindes ausgeübt werden.

Die Staudinger-Werke bieten für jeden Bereich des BGB Lösungsansätze und erörtern systematisch Streitfragen. Es handelt sich um ein wissenschaftlich fundiertes und praxisnahes Werk. Das Staudinger Gesamtwerk empfiehlt sich für Richter, Rechtsanwälte, Rechtsabteilungen, Ministerien, Professoren, Institute und Bibliotheken.

AGS 2/2021, S. III

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge