Nachdem die Bemühungen um ein 3. KostRMoG gescheitert waren, hat die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz im Sommer 2020 zumindest den Referentenentwurf für ein "Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts" (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 – KostRÄG 2021) vorgelegt. Den hat die Bundesregierung am 16.9.2020 als Regierungsentwurf beschlossen und dem Bundesrat als besonders eilbedürftige Vorlage gem. Art. 76 Abs. 2 S. 4 GG zugeleitet. Im Bundestag ist das Gesetz am 29.10.2020 in erster Lesung beraten worden. Der Bundesrat hat den Gesetzentwurf[3] erstmals am 6.11.2020 beraten. Er hat den Entwurf weitgehend unverändert passieren lassen. Insbesondere hat man nicht der vom Finanzausschuss vorgeschlagenen Verschiebung des Inkrafttretens des KostRÄG auf den 1.1.2023[4] zugestimmt. Der Bundestag hat das Gesetz dann am 27.10.2020 beschlossen, den Bundesrat hat es am 18.12.2020 passiert. Nach Verkündung im BGBl I, 3229, ist das Gesetz am 1.1.2021 in Kraft getreten. Die Änderungen/Erhöhungen gelten nach § 60 Abs. 1 RVG i.d.R. in Verfahren, in denen der Verteidiger ab 1.1.2021 beauftragt oder bestellt/beigeordnet worden ist.[5]

[3] BR-Drucks 565/20.
[4] Vgl. BR-Drucks 565/1/20.
[5] Vgl. auch III., 6. und N. Schneider, AGS 2021, 1.

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