Der Verfahrenswert bemisst sich gem. § 63 Abs. 1 S. 1 FamGKG nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG in der bis zum 30.12.2020 gültigen Fassung. Da die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners aber erst im Jahr 2021 beauftragt worden ist, gilt für sie gem. § 60 Abs. 1 S. 6 RVG i.V.m. § 60 Abs. 1 S. 1 RVG bereits der neue Regelwert des § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG in der Fassung ab dem 1.1.2021. Insoweit war auf Antrag nach § 33 RVG die gesonderte Wertfestsetzung auszusprechen.

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