Rz. 111

Soweit sich in anderen Kostengesetzen, auf die das RVG Bezug nimmt, Änderungen ergeben, gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend (Abs. 1 S. 3). Es kommt also auch hier grundsätzlich auf den Tag der Auftragserteilung an bzw. im Rechtsmittelverfahren ggf. auf den Tag der Einlegung des Rechtsmittels.[44]

 

Rz. 112

 

Beispiel: Abweichende Wertfestsetzung für den Anwalt

Die Ehefrau hatte im Dezember 2020 vor dem FamG ein Verfahren zur elterlichen Sorge eingeleitet. Die Antragsschrift wurde dem Antragsgegner im Januar 2021 zugestellt, worauf dieser ebenfalls einen Anwalt beauftragte.

Für den Anwalt der Antragstellerin gilt nach Abs. 1 S. 1 altes Gebührenrecht und damit gem. Abs. 1 S. 6 auch der Regelwert des § 45 Abs. 1 FamGKG in der Fassung vor dem 1.1.2021 in Höhe von 3.000 EUR.

Auch das Gericht legt den Regelwert von 3.000 EUR zugrunde (§ 63 FamGKG).

Für den Anwalt des Antragsgegners gilt dagegen nach Abs. 1 S. 1 neues Gebührenrecht und damit gem. Abs. 1 S. 6 der neue Regelwert i.H.v. 4.000 EUR. Dieser Wert ist dann ggf. im Verfahren nach § 33 gesondert festzusetzen. Siehe Rdn 23 ff.

[44] AG Meiningen JurBüro 2012, 146.

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