1. Im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG ist aufgrund der Vorschriften der ZPO kein Raum für eine eigenständige Überprüfung in dem Sinn, ob die Rechtsverfolgung kostengünstiger in einem statt in mehreren Verfahren hätte erfolgen müssen.
  2. Im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG ist u.a. zu prüfen, ob dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG vorliegt. Der Urkundsbeamte und das Gericht sind an die Bewilligung der Prozesskostenhilfe gebunden. Die Bewilligung von PKH beinhaltet nur die Übernahme der zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten. Daher ist der Einwand der unnötigen Kostenverursachung und dessen Berücksichtigung im Festsetzungsverfahren nach § 55 RVG nicht ausgeschlossen. Diesen Einwand kann auch die Staatskasse im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 56 SGG geltend machen.

Thüringer LSG, Beschl. v. 8.10.2019 – L 1 SF 69/18 B

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge