Hat das Gericht PKH mit Zahlungsbestimmungen angeordnet, hat die PKH-Partei mit diesen PKH-Zahlungen die Gerichtskosten und die nach § 59 RVG auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche zu zahlen (§ 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Anordnung von PKH-Zahlungen, d.h. entweder monatlichen Raten oder eines einmaligen Betrags aus dem Vermögen, hat für den beigeordneten PKH-Anwalt wegen § 50 Abs. 1 S. 1 RVG zur Folge, dass ihm aus der Staatskasse auch die Differenz zwischen der geringeren PKH-Vergütung des § 49 RVG und der Wahlanwaltsvergütung nach § 13 RVG zu erstatten ist, wenn die in § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO genannten Kosten gezahlt wurden. Wegen der rechtzeitigen Geltendmachung der Differenzvergütung und der bestehenden Ausschlussfrist ist zwingend § 50 Abs. 2, § 55 Abs. 6 RVG zu beachten.[26]

Das OLG Koblenz[27] hat hierzu nunmehr entschieden, dass in den Fällen, in denen die Beiordnung eines neuen Anwalts erforderlich wird, weil dem zunächst beigeordneten Fall die Zulassung entzogen wird, die Beiordnung des neuen Anwalts nicht auf bestimmte Gebühren beschränkt werden darf. Zudem hat die PKH-Partei im Rahmen ihrer PKH-Zahlungen die Wahlanwaltskosten beider Rechtsanwälte zu zahlen, sodass an beide Anwälte unter den Voraussetzungen des § 50 RVG auch eine Differenzvergütung zu zahlen ist.

 

Beispiel

Für eine Zivilsache wegen Zahlung von 7.000,00 EUR wird dem Kläger PKH bewilligt und Anwalt A beigeordnet. Der Kläger hat monatliche PKH-Raten von 150,00 EUR zu leisten. Später wird Anwalt A die Zulassung entzogen. Daraufhin wird Anwalt B beigeordnet. Beide Anwälte haben an einer mündlichen Verhandlung teilgenommen. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt.

Beide Anwälte erhalten aus der Staatskasse zunächst jeweils folgende PKH-Vergütung:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 360,10 EUR
  (Wert: 7.000,00 EUR)  
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV 332,40 EUR
  (Wert: 7.000,00 EUR)  
3. Postpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
4. Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 135,38 EUR
Gesamt 847,88 EUR

Ihre Wahlanwaltsvergütung (§ 13 RVG) beträgt jeweils:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 526,50 EUR
  (Wert: 7.000,00 EUR)  
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV 486,00 EUR
  (Wert: 7.000,00 EUR)  
3. Postpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
4. Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 196,18 EUR
Gesamt 1.228,68 EUR

Die Differenzvergütung beträgt folglich jeweils 380,80 EUR (1.228,68 EUR – 847,88 EUR).

Die PKH-Partei hat mit ihren PKH-Raten folgende Kosten zu zahlen:

 
1. Gerichtskosten 552,00 EUR
2. PKH-Vergütung Anwalt A 847,88 EUR
3. PKH-Vergütung Anwalt B 847,88 EUR
4. Differenzvergütung Anwalt A 380,80 EUR
5. Differenzvergütung Anwalt B 380,80 EUR
Gesamt 3.009,36 EUR
[26] Siehe hierzu ausführlich: H. Schneider, Anforderungen an die Aufforderung zur Einreichung der PKH/VKH-Vergütung nach § 55 Abs. 6 RVG und die Rechtsfolgen, AGS 2013, 157.
[27] OLG Koblenz AGS 2018, 85.

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