1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, sie ist insbesondere innerhalb der gem. § 68 Abs. 1 S. 3 GKG i.V.m. § 63 Abs. 3 S. 2 GKG bestimmten 6-Monatsfrist rechtzeitig eingelegt und begründet.

2. Die sofortige Beschwerde ist in der Sache erfolgreich.

Die Festsetzung des Vergleichsmehrwerts durch das LG erweist sich jedenfalls insoweit als unzutreffend, als sie über den Betrag von 180.000,00 EUR hinausgeht.

a) Grds. besteht der Wert eines Prozessvergleichs in dem Wert derjenigen Ansprüche, über die die Parteien im Vergleich eine Regelung getroffen haben. Auf die Summe, auf welche sich die Parteien im Vergleichsweg geeinigt haben, d.h. auf dasjenige, was die Parteien durch den Vergleich erlangen, kommt es nicht an. Der Vergleichswert wird nicht durch den nach dem Vergleich zu zahlenden Betrag bemessen, sondern danach, welche Ansprüche durch den Vergleich abgewehrt und erledigt werden. Soweit ein Prozessvergleich damit die rechtshängigen Ansprüche erledigt, besteht der Wert des Vergleichs im Wert der geltend gemachten Klageansprüche.

Werden mit dem Vergleich neben den streitgegenständlichen Ansprüchen auch nicht rechtshängige Ansprüche oder Rechte geregelt, dann besteht der Vergleichswert aus dem Streitwert der anhängigen Klageansprüche zuzüglich des Einzelwerts des zusätzlich geregelten, nicht rechtshängigen Gegenstandes. Letzterer bildet den Vergleichsmehrwert (Kurpart, in: Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 14. Aufl., 2016, Rn 522; OLG Köln, Beschl. v. 11.9.2006 – 7 U 60/03, juris Rn 8).

b) Handelt es sich bei den mitgeregelten, nicht rechtshängigen Ansprüchen um Gesamtschuldnerausgleichsansprüche, so begründet dies ebenfalls einen Mehrwert des Vergleichs und zwar gleich, ob die mitgeregelten Gesamtschuldnerausgleichsansprüche zwischen zwei Streitparteien untereinander bestehen oder zwischen einer Streitpartei und einem Streithelfer, der nicht Partei des Rechtsstreits war (Senat, Beschl. v. 15.12.2014 – 10 U 153/13, juris Rn 3 und 4).

Für die Bestimmung des Vergleichsmehrwerts ist dabei auf das jeweilige Verhältnis der einzelnen Beteiligten abzustellen. Die im jeweiligen Verhältnis erledigten Ansprüche der Beteiligten bilden die Grundlage für die Festsetzung des Vergleichsmehrwerts (Senat, a.a.O., juris Rn 7), die gem. §§ 3 ff. ZPO erfolgt.

c) Bezüglich der geltend gemachten Klageforderung auf Zahlung von Schadensersatz haften die Beklagten zu 1) u. 2) sowie die Streithelferin der Klägerin gegenüber als Gesamtschuldner jedenfalls insoweit, als dem Beschwerdeführer als Architekt der Klägerin auch die Bauüberwachung oblag und diesbezügliche Überwachungspflichtverletzungen von der Klägerin behauptet wurden. Im Hinblick auf den Beschwerdeführer sind gem. Nr. 2 des Vergleichs Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) und die Streithelferin erledigt worden. Diese Ansprüche waren nicht streitgegenständlich und sind erst mit dem Abschluss des Vergleichs in das "Gesamtpaket" zur vergleichsweisen Regelung der streitgegenständlichen und der nicht streitgegenständlichen Ansprüche aufgenommen worden. Maßgeblicher Zeitpunkt für deren Bewertung kann daher nicht die Einleitung des Klageverfahrens sei, wie dies bei der Bemessung des Streitwertes der Fall ist, sondern abzustellen ist entsprechend auf den Zeitpunkt, in dem diese Gegenstände in die Gesamterledigung einbezogen werden. Es kommt mithin auf den Wert an, den die miteinbezogenen zusätzlichen Ansprüche im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses haben. Es handelt sich hierbei um Ausgleichsansprüche im Innenverhältnis der Gesamtschuldner gem. § 426 Abs. 1 u. Abs. 2 BGB. Deren Wert kann, ausgehend von dem genannten Bemessungszeitpunkt, von vornherein nur in der Höhe bestehen, in welcher die Gesamtschuldner im Außenverhältnis gegenüber dem Gläubiger in Anspruch genommen werden. Insoweit begrenzt der im Vergleich dem Kläger im Außenverhältnis zugesprochene Zahlungsbetrag den Wert des miterledigten, nicht rechtshängig gewordenen Gesamtschuldnerinnenausgleichs zwischen dem Beschwerdeführer und der Beklagten Nr. 1 sowie der Streithelferin nach oben hin. Der Vergleichsbetrag stellt die Obergrenze für den im mitgeregelten Gesamtschuldnerausgleich liegenden Vergleichsmehrwert dar.

Darauf, dass der Kläger mit seinem Klageantrag einen darüber hinausgehenden Schadensersatzanspruch behauptet hatte, kommt es für die Bemessung des Vergleichsmehrwerts vorliegend nicht an. Der Wert des behaupteten Klageanspruchs ist im mit der Beschwerde nicht angegriffenen Streitwert abgebildet. Der Mehrwert des Vergleichs wird allein durch den nicht rechtshängig gewordenen Gesamtschuldnerinnenausgleich bestimmt. Dieser ermöglicht im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses Maximalansprüche im Wert des im Außenverhältnis gegenüber dem Gläubiger beglichenen Betrages.

d) Zwar können die Gesamtschuldnerausgleichsansprüche auch nur dann und nur insoweit werterhöhend sein, als sie im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses zwischen den Gesamtschuldnern überhaupt streitig waren (Senat, Beschl. v. 28.3.2018 – 10 W 8/18). Unstreitige...

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