Die Auslegung des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG ist unzutreffend. So, wie hier das LSG und auch die h.M. § 15 Abs. 5 S. 2 RVG auslegen, wäre er faktisch nie anwendbar. Tatbestandsvoraussetzung des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG ist, dass an sich noch dieselbe Angelegenheit vorläge. Andererseits bedürfte es der Fiktion des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG ja nicht. Wenn man aber fordert, dass die Angelegenheit erledigt sein muss, dann kann die weitere Tätigkeit nicht mehr dieselbe Angelegenheit sein. Anwendungsfälle wären allenfalls bei einer Kündigung des Mandats und einer erneuten Auftragserteilung denkbar.

Die Vorschrift des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG ist vielmehr so auszulegen, dass die Zwei-Kalenderjahres-Frist in dem Moment beginnt, in dem der Anwalt berechtigterweise davon ausgehen dürfte, in der Angelegenheit sei nichts Weiteres mehr zu veranlassen.

Daher löst ein Überprüfungsverfahren nach mehr als zwei Kalenderjahren eine neue Angelegenheit aus.

Im Ergebnis ist die Entscheidung des LSG Schleswig allerdings zutreffend, da für das Prozesskostenhilfeprüfungs- und Bewilligungsverfahren keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird und sich die Prozesskostenhilfebewilligung in der Hauptsache auch nicht auf das PKH-Bewilligungs- oder Prüfungsverfahren erstreckt. Eine Inanspruchnahme der Landeskasse ist daher nicht möglich. Abgerechnet werden könnte allenfalls mit der bedürftigen Partei.

Norbert Schneider

AGS 2/2019, S. 60 - 61

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