Macht der Rechtsschutzversicherer gegen den Anwalt Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht geltend, weil der Anwalt den Versicherungsnehmer nicht über die Aussichtslosigkeit eines von ihm eingeleiteten Rechtsstreits aufgeklärt hat, kann er sich nicht darauf berufen, dass der Versicherer Deckungsschutz gewährt habe und sich deshalb nicht auf die fehlende Erfolgsaussicht berufen könne.

OLG Celle, Hinweisbeschl. v. 19.9.2018 – 4 U 104/18

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