I. Keine gesonderte Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV

Die Entscheidung des AG ist zutreffend. Aus den Anwendungsbereichen der Nrn. 4104 bzw. 4106 VV ergibt sich, dass eine (weitere) Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV immer erst dann entstehen kann, wenn das Strafverfahren selbst ins gerichtliche Verfahren übergeht. Nr. 4106 gilt die anwaltliche Tätigkeit für den ersten Rechtszug vor dem AG ab. Dieser beginnt mit dem Eingang der Anklageschrift, des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls bei Gericht oder geht im beschleunigten Verfahren bis zum Vortrag der Anklage, wenn diese nur mündlich erhoben wird.

Entsprechend geht auch, soweit für den Einsender ersichtlich, die Literaturansicht einhellig davon aus, dass die Tätigkeit im Beschwerdeverfahren nach § 111a StPO mit der Verfahrensgebühr abgegolten wird.[1]

II. Keine Gebühr Nr. 4142 VV

Für eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Entziehung der Fahrerlaubnis entsteht weiter auch keine gesonderte Gebühr nach Nr. 4142 VV.[2] Nr. 4142 VV ist auf Maßnahmen, die die Einziehung bzw. Entziehung von Vermögenswerten betreffen, gerichtet. Eine Maßnahme nach § 111a StPO hat diesen Charakter aber nicht. Von der Einziehung ist bereits begrifflich die Entziehung der Fahrerlaubnis zu trennen. Diese stellt ausschließlich eine zeitlich befristete straf- oder ordnungsrechtliche Nebensanktion dar und keinen auf Dauer angelegten Entzug eines Wirtschaftsgutes.[3]

III. Berücksichtigung der Tätigkeit über § 14 RVG bei der Verfahrensgebühr

Soweit das Gericht noch kurz auf die Frage eingegangen ist, ob nicht wie vom Kläger hilfsweise vorgetragen die bereits konkret berechnete Gebühr nach Nr. 4104 VV zu erhöhen ist, hätte einer solchen Erhöhung bereits die eingetretene Bindungswirkung entgegen gestanden. Grundsätzlich ist ein Rechtsanwalt an eine einmal getroffene Gebührenbemessung gebunden, es sei denn, er hat einen tatsächlich gegebenen Gebührentatbestand nicht gesehen oder es treten nach Rechnungsstellung weitere Umstände neu hinzu, die über § 14 RVG zu berücksichtigen sind.[4] Irrt er hingegen über einen tatsächlich nicht gegebenen Gebührentatbestand, eröffnet dies später nicht die Möglichkeit, die konkret zutreffende Gebühr (hier Nr. 4104 VV) nachträglich zu erhöhen.[5]

Ass. iur. Udo Henke, Elmshorn

[1] U.a. AnwK-RVG/N. Schneider, 5. Aufl., VV 4104-4105, Rn 18; Gerold/Schmidt, 19. Aufl., VV Vorbem. 4, Rn 16; N. Schneider, RVGprof. 2007, 99; Burhoff, RVGreport 2010, 362.
[2] AG Weilburg AGS 2007, 561; AG Limburg/Lahn SVR 2008, S. 268.
[3] Gerold/Schmidt, 19. Aufl., VV 4142 Rn 9; Henke, AGS 2007, 545 ff. m.w.Nachw.
[5] N. Schneider, RVGprof. 2007, 99.

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