Soweit eine im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangene Endentscheidung nach § 57 FamFG nicht angefochten werden kann, ist auch die Entscheidung über die Kosten oder die Verfahrenskostenhilfe nicht anfechtbar.

KG, Beschl. v. 6.12.2010 – 16 UF 151/10

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