1. Isolierte Kostenentscheidungen in Ehe- und Familiensachen sind Endentscheidungen i.S.d. §§ 38 Abs. 1, 58 Abs. 1 FamFG.
  2. Statthaftes Rechtsmittel gegen alle Endentscheidungen ist die Beschwerde nach § 58 FamFG. Dies gilt auch für die Anfechtung isolierter Kostenentscheidungen.
  3. Auch bei der Anfechtung von Kostenentscheidungen muss der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigen.

OLG Oldenburg, Beschl. v. 1.6.2010 – 14 UF 45/10

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