ZPO § 121;; SGB VIII § 52a

Leitsatz

Der Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 ZPO steht in einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren nicht entgegen, dass eine unentgeltliche Vertretung durch das Jugendamt möglich wäre.

OLG Rostock, Beschl. v. 20.8.2009–10 WF 184/09

Sachverhalt

Der Klägerin ist für eine Vaterschaftsfeststellungsklage Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Die Beiordnung ihres vertretungsbereiten Rechtsanwalts ist im Hinblick auf eine mögliche Vertretung durch das Jugendamt – § 52a SGB VIII – abgelehnt worden. Hiergegen richtet sich ihre Beschwerde, die Erfolg hatte.

Aus den Gründen

Die Rechtsfrage, ob die Beiordnung eines Rechtsanwalt im Hinblick auf die mögliche unentgeltliche Interessenwahrnehmung durch das Jugendamt abgelehnt werden kann, ist umstritten (vgl.: für eine Ablehnung: OLG Zweibrücken FamRZ 2003, 1936, 1937; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl. § 121 Rn 6; dagegen: OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 900 [= AGS 2009, 288]; OLG Köln FamRZ 2005, 530; Musielak/Fischer, ZPO, 6. Aufl. § 121 Rn 13). Mit der wohl überwiegenden Meinung vertritt der Senat die Ansicht, dass der Kläger in einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren – im Hinblick darauf, dass die Einschaltung des Jugendamtes nicht zwingend vorgeschrieben sondern freiwillig ist – nicht darauf verwiesen werden kann, statt der Einschaltung eines Rechtsanwalts die Dienste des Jugendamtes in Anspruch zu nehmen. Ihm verbleibt vielmehr ein Wahlrecht mit der Folge, dass der Anwalt auf Antrag gem. § 121 ZPO beizuordnen ist, weil die Rechtsverfolgung über ihn nicht mutwillig erscheint.

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