Die in Nr. 2400 VV bestimmte Kappungsgrenze erhöht sich bei der Vertretung mehrerer Auftraggeber nur dann, wenn die anwaltliche Tätigkeit dadurch umfangreich oder schwierig wird. Von Nr. 1008 VV bleibt die Kappungsgrenze unberührt.

LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 22.10.2008 – L 3 AS 2648/08

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