Dass die Entscheidung des LSG unzutreffend ist, lässt sich an Hand eines einfachen Beispiels beweisen:

Der Anwalt vertritt in einer Angelegenheit, in der sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, vier Auftraggeber. Damit beläuft sich bereits die Mindestgebühr der Nr. 2300 VV auf (0,5 + 0,3 + 0,3 + 0,3 =) 1,4. Nun kann es aber schlechterdings sein, dass die Schwellengebühr unter der Mindestgebühr liegt, dass also eine Kappungsgrenze greifen soll, die außerhalb des Gebührenrahmens liegt.

Selbstverständlich ist die Kappungsgrenze der sog. Schwellengebühr ebenfalls nach Nr. 1008 VV entsprechend anzuheben und zwar um 0,3 bzw. um 30 % je weiterem Auftraggeber. In Zivilsachen ist dies im Übrigen einhellig anerkannt und bisher noch nie in Zweifel gezogen worden.

Einer solchen gesetzeswidrigen Konstruktion, wie sie das LSG vornimmt, bedarf es auch nicht. Die Kappungsgrenze der Schwellengebühr hat keinen Automatismus zur Folge. Dass die Schwellengebühr bei einem Auftraggeber 240,00 EUR beträgt und bei drei Auftraggebern 384,00 EUR, führt nicht zwingend dazu, dass diese Gebühren auch angefallen sind. Vielmehr muss im Gesamtrahmen nach § 14 Abs. 1 RVG die angemessene Gebühr ermittelt werden. Diese kann durchaus auch unter der Schwellengebühr liegen, und zwar auch bei mehreren Auftraggebern. Das Problem lässt sich daher ganz einfach mit der Anwendung des § 14 Abs. 1 RVG lösen.

Ein Wort noch zu der Abrechnung des Anwalts: Der Wortlaut des Gesetzes ist eindeutig: Die Gebühren erhöhen sich. Es gibt keine "Erhöhungsgebühr" gerade bei Rahmengebühren; wie hier ist die Rechtslage völlig eindeutig.

Norbert Schneider

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge